Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)
contrast
fontsize
A A
Ratsinformationssystem

Friedhelm Müller und Hartmut Mester ins Amt eingeführt

In Büren wurden neue Schiedspersonen gewählt und die bisherigen verabschiedet: Friedhelm Müller (neue Schiedsperson der Stadt Büren), Bürgermeister Burkhard Schwuchow, Jan-Michael Martsch (bisherige Schiedsperson), Manuel Krenz (Leiter Abtl. Bürgerdienste), und Hartmut Mester (neue Schiedsperson). Nicht mit auf dem Bild: Günther Birkenstock.
In Büren wurden neue Schiedspersonen gewählt und die bisherigen verabschiedet: Friedhelm Müller (neue Schiedsperson der Stadt Büren), Bürgermeister Burkhard Schwuchow, Jan-Michael Martsch (bisherige Schiedsperson), Manuel Krenz (Leiter Abtl. Bürgerdienste), und Hartmut Mester (neue Schiedsperson). Nicht mit auf dem Bild: Günther Birkenstock.

Friedhelm Müller und Hartmut Mester sind durch den Rat der Stadt Büren für das Ehrenamt der Schiedspersonen gewählt und eingesetzt worden. Der Direktor des Amtsgerichts Paderborn hat dies in Form einer Berufung in das Schiedsamt bestätigt. Die Amtszeit einer Schiedsperson beträgt fünf Jahre. Bürgermeister Burkhard Schwuchow gratuliert den frisch eingesetzten Schiedsleuten zum neuen Amt und bedankt sich bei den bisherigen Schiedsleuten für die gute Zusammenarbeit. In der vergangenen Wahlperiode haben Günther Birkenstock und Jan-Michael Martsch diesen Aufgabenbereich vertreten.

Die Aufgabe einer Schiedsperson besteht in der Schlichtung von Rechtsstreiten zwischen Bürgern. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass vor einer Zivilklage in folgenden Fällen eine Schlichtung versucht werden muss: Bei Ansprüchen aus dem Nachbarschaftsrecht (Überhang von Ästen oder Zweigen, Überfall von Früchten, Grenzbäume, Grenzbebauung), bei Ansprüchen durch Verletzung der Ehre (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) und bei bestimmten Ansprüche aus Nichtbeachtung des Gleichbehandlungsgesetzes
In allen anderen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kann vor Klageerhebung eine Schlichtung angestrebt werden, sofern ein vermögensrechtlicher Anspruch besteht (z. B. Verstöße im Vertragsrecht, Schadensersatzansprüche) – ausgenommen sind Familien- und Arbeitsrechtssachen.

In folgenden Strafsachen ist vor einer Privatklage zur Strafverfolgung (so genannte Antragsdelikte) eine Schlichtung zwingend vorgeschrieben: Hausfriedensbruch, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Beleidigung, Sachbeschädigung und Bedrohung.

Der Strafantrag sollte innerhalb einer Frist von 3 Monaten gestellt werden, gleichzeitig kann eine Schlichtung versucht werden; der Antrag kann wieder zurückgenommen werden, wenn im Rahmen einer Schlichtung eine Einigung mit dem Täter erzielt wurde.

Das Schlichtungsverfahren wird auf schriftlichen oder mündlichen Antrag einer Partei eingeleitet. Das Verfahren ist unbürokratisch und kostensparend, da die Schiedsperson ehrenamtlich tätig ist. Das persönliche Erscheinen ist unabdingbare Voraussetzung für eine Schlichtungsverhandlung.

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt externe Komponenten, wie z.B. Schriftarten, Karten, Videos oder Analysewerkzeuge, welche alle dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Hier finden Sie unsere Datenschutzinformationen und unser Impressum.