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Wechselunterricht ab dem kommenden Montag an allen Schulen

15. Apr 2021

Teilnahme an wöchentlich zwei Selbsttests wird zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule.

Die Landesregierung hat entschieden, dass ab dem kommenden Montag, 19. April 2021, alle Schulen wieder zu einem Schulbetrieb im Wechselunterricht zurückkehren können. Damit leben die Regeln für den Schulbetrieb aus der unmittelbaren Zeit vor den Osterferien wieder auf.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in der aktuellen Coronabetreuungsverordnung eine Testpflicht erlassen. Sie ist so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Selbsttests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht wird.

Der aktuelle Verordnungstext ist auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales allgemein zugänglich.

Bezüglich zahlreicher Fragen, teilt das Schulministerium weiterhin folgendes mit:

  • An den wöchentlich zwei Coronaselbsttests müssen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teilnehmen. Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben.
  • Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest.
  • Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.
  • Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.
  • Eine Ausnahme von der Testpflicht gilt für die Tage der schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen. Auch nicht getestete Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der besonderen Bedeutung daran teilnehmen. Diese Prüfungen werden aber räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.
  • Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zulassen, dass anstatt von Coronaselbsttests für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die sich nicht selbst testen können, ein solcher Test am Tag des Schulbesuchs oder am Vortag unter elterlicher Aufsicht stattfindet. In diesem Fall müssen die Eltern als Voraussetzung für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht schriftlich versichern, dass das Testergebnis negativ war.

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