Teilnahme an wöchentlich zwei Selbsttests wird zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule.
Die Landesregierung hat entschieden, dass ab
dem kommenden Montag, 19. April 2021, alle Schulen wieder zu einem Schulbetrieb
im Wechselunterricht zurückkehren können. Damit leben die Regeln für den
Schulbetrieb aus der unmittelbaren Zeit vor den Osterferien wieder auf.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales hat in der aktuellen Coronabetreuungsverordnung eine Testpflicht
erlassen. Sie ist so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei
Selbsttests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht wird.
Der aktuelle Verordnungstext ist auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales allgemein
zugänglich.
Bezüglich zahlreicher Fragen, teilt das
Schulministerium weiterhin folgendes mit:
- An den wöchentlich zwei
Coronaselbsttests müssen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das
sonstige an der Schule tätige Personal teilnehmen. Für die Schülerinnen und
Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt.
Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben.
- Für die Schülerinnen und Schüler
finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die
wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest.
-
Auch die Teilnahme an der
pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei
Coronaselbsttests voraus.
-
Die Schulleiterin oder der
Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in
Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.
-
Eine Ausnahme von der Testpflicht
gilt für die Tage der schulischen Abschlussprüfungen und
Berufsabschlussprüfungen. Auch nicht getestete Schülerinnen und Schüler dürfen
wegen der besonderen Bedeutung daran teilnehmen. Diese Prüfungen werden aber
räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler
durchgeführt.
-
Die Schulleiterin oder der
Schulleiter kann zulassen, dass anstatt von Coronaselbsttests für Schülerinnen
und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die sich nicht
selbst testen können, ein solcher Test am Tag des Schulbesuchs oder am Vortag
unter elterlicher Aufsicht stattfindet. In diesem Fall müssen die Eltern als
Voraussetzung für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht schriftlich
versichern, dass das Testergebnis negativ war.