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Corona-Notbremse tritt am Pfingstsamstag, 22. Mai, außer Kraft:

21. Mai 2021

Lockerungen für Einzelhandel und Gastronomie, Ausgangsbeschränkungen aufgehoben

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt das Unterschreiten des Schwellenwertes der Sieben-Tages-Inzidenz von 100 per Allgemeinverfügung fest

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat per Allgemeinverfügung das Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im Sinne des Infektionsschutzgesetzes für den Kreis Paderborn festgestellt. Damit tritt die Corona-Notbremse (Bundesnotbremse) am Samstag, 22. Mai außer Kraft. Es gelten aber weiter die Regelungen der Coronaschutzverordnung NRW. Gleichwohl bringt die Aufhebung dieser Bundesnotbremse deutliche Erleichterungen, zum Beispiel für den Einzelhandel und die Außengastronomie. Das Einkaufen ohne Termin ist wieder möglich. Auch dürfen wieder mehr Kunden ins Geschäft. Voraussetzung für den Besuch ist jedoch auch weiterhin ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Der Betrieb von Restaurants und Cafés im Außenbereich ist ab dem kommenden Pfingstsamstag zulässig, Gäste und Bewirtung müssen jedoch negativ getestet sein. Auch Hotels dürfen öffnen, wenn auch nur mit verminderter Anzahl von Gästen. Aber auch hier braucht man einen aktuellen, negativen Corona-Test. Für vollständig Geimpfte und Genesene entfällt diese Testpflicht. Die Ausgangsbeschränkungen sind ab dem 22. Mai (ab 00:00 Uhr in der Nacht von Freitag auf Pfingstsamstag) aufgehoben. „Die Aufhebung der Corona-Notbremse bedeutet mehr Alltag für uns alle, und damit eine enorme Bereicherung für unser Zusammenleben. Ich bedanke mich bei allen, die mitgezogen haben und durch Einhaltung der Corona-Regeln dazu beigetragen haben“, sagt Landrat Christoph Rüther. Ihm sei klar, wie enorm wichtig diese ersten Öffnungen auch für Handel und Gastronomie seien. Der Landrat bittet die Bürgerinnen und Bürger, weiter vorsichtig und umsichtig zu sein, die Coronaregeln wie Kontaktbeschränkungen, Mindestabstand und Maskenpflicht zu beachten, „nur zusammen und miteinander kommen wir da weiter gut durch“, bekräftigt Rüther.

Im Einzelnen gelten ab Samstag, 22. Mai folgende Regelungen:

Gastronomie

Gastronomische Einrichtungen wie Restaurants und Cafés dürfen im Außenbereich öffnen. Sowohl Gäste als auch das Personal müssen negativ getestet sein.

Beherbergung

Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen sind mit negativem Testergebnis zulässig.

Hotels u.ä. Einrichtungen dürfen wieder für Übernachtungen öffnen, allerdings dürfen sie nur bis zu 60 Prozent belegt sein. Voraussetzung ist auch hier ein negatives Testergebnis

Kultur

Konzerte unter freiem Himmel mit maximal 500 Personen und negativem Testergebnis sind möglich. Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.

Sport

Die Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen ist wieder möglich.

Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre ist zulässig.

Draußen sind auch wieder negativ getestete Zuschauer erlaubt, allerdings in begrenzter Zahl (bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen, Sitzplan)

Freizeit

Außeneinrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten dürfen öffnen. Aber auch hier braucht man ein negatives Testergebnis. Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, die Besucherzahl ist begrenzt. Voraussetzung für den Besuch ist ein negatives Testergebnis.

Körpernahe Dienstleistungen wie Friseur und Nagelstudios

Die körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sind grundsätzlich wieder zulässig:

  • Keine Testpflicht bei Dienstleistungen, bei denen der Kunde und der Beschäftigte dauerhaft eine Maske tragen (z. B. Friseur, Fußpflege)
  • Testpflicht besteht, wenn Kunden zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske tragen (z. B. Gesichtskosmetik). Auch hier darf das Testergebnis höchstens 48 Stunden alt sein. Die Testpflicht gilt auch für Beschäftigte.
  • Die Testpflicht entfällt bei medizinisch notwendigen Leistungen.

Messen / Märkte

Messen und Märkte sind weiterhin nicht zulässig.

Private Veranstaltungen

Private Veranstaltungen wie Partys sind weiterhin nicht erlaubt.

Testpflicht

Die Coronaschutzverordnung sieht bei einer Inzidenz von 100 bis 50 für den Besuch vieler Einrichtungen das Vorliegen eines negativen Corona-Testergebnisses vor, siehe oben angegebene Regelungen. Der Test darf zum Zeitpunkt des Besuchs oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung höchstens 48 Stunden zurückliegen. Der Test kann ein PCR-Test, ein Antigen-Schnelltest oder auch ein Selbsttest sein, der allerdings bestätigt sein muss. So sind zum Beispiel die beim Arbeitgeber unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests ausreichend, sofern dieser das Testergebnis bestätigt hat.

Laut Robert Koch-Institut ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis deutlich geringer sei als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Die Situation stelle sich für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar dar, so das RKI. Deshalb gilt die Testpflicht nicht für Geimpfte und Genesene.

Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.

Genesene, deren Erkrankung länger als sechs Monate zurückliegt und die mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff einmal geimpft sind, müssen einen positiven PCR-Test und den Impfnachweis vorlegen.

Hintergrund:

Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes am 22. April 2021 um den Paragraphen 28 b ersetzt, der die „Bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen", regelt, die so genannte Corona-Notbremse. Bei den Ergänzungen des Infektionsschutzgesetzes nach § 28b handelt es sich um bundeseinheitliche Vorgaben, die bis zum 30. Juni 2021 gültig sind. Jedes Bundesland muss diese Mindeststandards einhalten, kann jedoch auch darüberhinausgehende schärfere Maßnahmen festlegen.

Im Kreis Paderborn galt seit Samstag, 24. April die Corona-Notbremse mit verschärften Regelungen zur Eindämmung des Pandemiegeschehens. Zwischenzeitlich konnten bereits erste Lockerungen für den Einzelhandel (seit dem 7. Mai) sowie Kindergärten und Schulen (seit dem 8. bzw. 10 Mai) in Kraft treten. Nach dem IfSG kann die Corona-Notbremse aufgehoben werden, wenn der Kreis Paderborn an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Mo - Sa) die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 unterschreitet. Dann treten ab dem übernächsten Werktag die Maßnahmen der Bundesnotbremse außer Kraft. Der Kreis Paderborn hat am Samstag, 15. Mai, erstmals den Schwellenwert von 100 unterschritten und ist seitdem daruntergeblieben.

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