14. Sep 2021
Testpflicht für Kontaktpersonen
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW hat mitgeteilt, dass die Quarantäneentscheidungen in der Kindertagesbetreuung neu ausgerichtet wurden.
Wenn sich ein Kind oder ein Beschäftigter/eine Beschäftigte einer städtischen Kindertageseinrichtung mit dem Corona-Virus infiziert hat, ist in der Regel nur für diese betroffene Person eine 14-tägige Quarantäne vorgesehen.
Alle anderen Kinder und Beschäftigten müssen nicht in Quarantäne. Stattdessen ist für Kontaktpersonen, die nicht geimpft sind, also auch für Kinder, eine Testpflicht vorgesehen. In den zwei Wochen nach dem Infektionsfall ist dreimal pro Woche ein Test durchzuführen. Über die genauen Tage entscheidet dabei die Einrichtung. Kinder werden durch ihre Eltern getestet, diese bestätigen das negative Testergebnis mit einem Bestätigungsformular (Anlage Bestätigung Selbsttest). Bei Nichteinhaltung der Testpflicht werden Kinder und nicht immunisierte Beschäftigte der Einrichtung in den folgenden 14 Tagen nach Auftreten eines Infektionsfalles von der Teilnahme ausgeschlossen.
In begründeten Einzelfällen, das heißt, insbesondere dann, wenn in einer städtischen Kindertageseinrichtung mehrere Infektionen auftreten, kann auch eine Quarantäne für Kontaktpersonen – in der Regel für einen Zeitraum von 10 Tagen – angeordnet werden. Hierüber entscheidet das Gesundheitsamt im Einzelfall.
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