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Grundsteuerreform: Bitte Kassenzeichen und SEPA-Mandate prüfen

09. Apr 2025

Neue Regelungen können Einfluss auf Zahlungsläufe haben – Stadt bittet um Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger

Die diesjährige Zahlungsfrist für die Grundbesitzabgaben am 19. März 2025 hat in einigen Fällen zu offenen Beträgen geführt. Grund hierfür ist die Umsetzung der bundesweiten Grundsteuerreform, durch die sich bei zahlreichen Eigentümerinnen und Eigentümern neue oder zusätzliche Kassenzeichen ergeben haben.

Besonders betroffen sind diejenigen, die bisher ausschließlich die Grundsteuer A (etwa für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen) gezahlt haben. Wenn auf dem Grundstück auch Wohnraum vorhanden ist, hat das Finanzamt in vielen Fällen zusätzlich Grundsteuer B festgesetzt – dafür wurde dann ein neues Kassenzeichen vergeben. Auch weitere Abgaben wie Frischwasser, Schmutzwasser oder Abfallgebühren wurden in diesen Fällen dem neuen Kassenzeichen zugeordnet.

Was bedeutet das für die Zahlung?

Für das bisherige Kassenzeichen war häufig bereits ein SEPA-Lastschriftmandat hinterlegt – dieses greift jedoch nicht automatisch auch für neue Kassenzeichen. Deshalb wurde zum Fälligkeitstermin möglicherweise nur ein Teilbetrag eingezogen, während der Restbetrag offenblieb.

Allen Bescheiden für neue Kassenzeichen lag ein entsprechendes Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats bei. Viele Bürgerinnen und Bürger haben diese auch bereits genutzt – in einigen Fällen fehlt die Rückmeldung jedoch noch.

Bevor die Stadtkasse aufgrund der offenen Zahlungen Mahnungen verschicken muss, möchte die Verwaltung alle Bürgerinnen und Bürger bitten, ihre Bescheide noch einmal zu prüfen: Wurde für jedes aufgeführte Kassenzeichen ein SEPA-Mandat erteilt? Falls nicht, können die Formulare ganz unkompliziert bei der Stadtkasse Büren eingereicht werden – entweder postalisch (Stadt Büren/Stadtkasse, Königstraße 16, 33142 Büren) oder per E-Mail (stdtkssbrnd).

Bei Fragen steht das Team der Stadtkasse gerne beratend zur Seite (Tel.: 02951/970-161). Gemeinsam lässt sich so vermeiden, dass es zu weiteren Zahlungserinnerungen oder Mahnungen kommt.

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