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Ratsinformationssystem

Umsetzung eines Bürgerwindparks im Bürener Oberholz

19. Jun 2026

Rat beschließt 33. Änderung des Flächennutzungsplans

Mit dem Feststellungsbeschluss der 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Windpark Oberholz“ wurden diese sieben Sondergebiete für die Windenergie ausgewiesen.
Mit dem Feststellungsbeschluss der 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Windpark Oberholz“ wurden diese sieben Sondergebiete für die Windenergie ausgewiesen.

In seiner Sitzung vom 18. Juni 2026 hat der Rat der Stadt Büren die 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Windpark Oberholz“ und die damit vorgesehene Ausweisung von insgesamt sieben Sondergebieten für die Windenergie beschlossen.

Grundlage des Vorhabens ist die im August 2023 einstimmig beschlossene Windenergiestrategie der Stadt Büren. Ziel ist es, die Energiewende aktiv mitzugestalten und gleichzeitig eine möglichst hohe lokale Wertschöpfung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Stadt zu erzielen.

Im Rahmen des bisherigen Verfahrens wurden die potenziellen Flächen umfassend auf ihre baurechtliche, naturschutzfachliche und planerische Eignung untersucht. Bereits im Vorfeld war ein geplanter Anlagenstandort aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten ökologischen Aufwertung der Fläche aus der Planung herausgenommen worden. Darüber hinaus wurden nach der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Träger öffentlicher Belange drei weitere Standorte entlang der Kreisstraße 16 insbesondere aufgrund regionalplanerischer Bedenken verworfen. Die Planung umfasst daher inzwischen noch sieben Sondergebiete für die Windenergie.

In zwei darauffolgenden Beteiligungsabschnitten hatte die Öffentlichkeit bis einschließlich zum 12. Mai 2026 erneut die Gelegenheit, ihre Anregungen und Hinweise in das Verfahren einzubringen. Dabei wurden insbesondere Bedenken zum Natur- und Landschaftsschutz vorgebracht. Die Hinweise wurden durch die beteiligten Fachplaner und Gutachter sorgfältig geprüft und in die Abwägung eingestellt. Im Ergebnis ergab sich hieraus kein Anpassungsbedarf für die Planung. Alle genutzten Kalamitätsflächen – stark geschädigte Flächen durch Wetterextreme wie Sturm, Dürre oder andere natürliche Ereignisse – sollen und müssen dabei durch ortsnahe Neuaufforstung ausgeglichen werden. Der Bürener Forst wird sich im Nachgang also tendenziell sogar vergrößern.

Mit dem nun erfolgten Feststellungsbeschluss wird das kommunale Bauleitplanverfahren abgeschlossen. Im nächsten Schritt erfolgt die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch die Bezirksregierung Detmold. Mit deren Wirksamwerden können die weiteren Umsetzungsschritte eingeleitet werden, darunter die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, die Detailplanung der Anlagenstandorte, die Teilnahme an den EEG-Auktionen sowie die spätere bauliche Realisierung.

Neben einem wichtigen Beitrag zur Energiewende soll der geplante Bürgerwindpark auch die regionale Wertschöpfung stärken. Vorgesehen sind unter anderem finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger sowie eine Beteiligungsoption der Stadt Büren. Die Inbetriebnahme der Windenergieanlagen wird derzeit für das Jahr 2028 angestrebt.

Anträge der SPD- und AfD-Fraktion

Im Rat der Stadt Büren am 18. Juni standen neben dem Feststellungsbeschluss auch Anträge von der SPD- sowie AfD-Fraktion auf der Tagesordnung. Die SPD möchte prüfen lassen, ob der geplante „Bürgerwindpark Oberholz“ um einen Großstromspeicher vor Ort erweitert werden kann. Auf Empfehlung des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Stadtplanung (ABUS) hat der Stadtrat den Beschlussvorschlag angenommen und die Verwaltung mit der Prüfung beauftragt.

Die AfD-Fraktion hat beantragt, das geplante Windkraftprojekt im Oberholz zu pausieren. Als Grund nennt sie u. a. mögliche Netzengpässe sowie wirtschaftliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit zukünftigen gesetzlich bedingten regulatorischen Änderungen. Der Antrag wurde – ebenfalls auf Empfehlung des ABUS – mehrheitlich abgelehnt. Die Netzanschlusszusage liegt bereits vor und die Stadt trägt keine wirtschaftlichen Risiken, da sie sich lediglich eine Option zur wirtschaftlichen Beteiligung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen gesichert hat.

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