Nach § 8 Bestattungsgesetz (BestG NRW) sind die Hinterbliebenen (Angehörigen) nach einer festgelegten Rangfolge zur Bestattung des Verstorbenen ver-pflichtet und Sie haben auch die im Zusammenhang mit der Bestattung anfallenden Kosten zu tragen.
Eine ordnungsbehördliche Bestattung wird durch das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr erst veranlasst, wenn keine Hinterbliebenen vorhanden sind, oder die vorhandenen Hinterbliebenen ihrer Verpflichtung zur Bestattung nicht oder nichtrechtzeitig nachkommen.
Die Weigerung seiner Bestattungspflicht nachzukommen (z.B. familiäre Konflikte) als auch das nicht rechtzeitige Veranlassen der Bestattung (z.B. Angehörige können nicht innerhalb der gesetzlichen Bestattungsfrist von 10 Kalendertagen ermittelt werden) entbindet nicht von der Pflicht die Kosten zu tragen. Die für die ordnungsbehördliche Bestattung angefallenen Bestattungskosten müssen in der Regel durch die Hinterbliebenen erstattet werden.
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