Bei einem Eigentumswechsel bleibt der bisherige Eigentümer solange grundsteuerpflichtig, bis die steuerliche Zurechnung durch das Finanzamt erfolgt. Diese Zurechnung geschieht frühestens zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres.
Von dieser Regelung unberührt bleiben jedoch eventuelle privatrechtliche Ansprüche des Verkäufers gegenüber dem Erwerber, die sich aus dem Grundstückskaufvertrag ergeben.
Eine Änderung der Nebenabgaben kann satzungsrechtlich mit dem Folgemonat der Umschreibung im Grundbuch (rechtlicher Übergang) erfolgen. Hierfür benötigt das Sachgebiet II/02 Steuern und Abgaben eine Kopie der Grundbucheintragung, sowie den Ablesestand des Wasserzählers zum Zeitpunkt der Übergabe.
Unsere zuständigen Sachbearbeiterinnen sind Sabrina Danne (Eigentumswechsel Ortschaften) und Christiane Voß (Eigentumswechsel Kernstadt).
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