Nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sind Kommunen verpflichtet, für die erstmalige Herstellung einer Straße Erschließungsbeiträge zu erheben. Die Erschließungsbeiträge beruhen auf dem besonderen Erschließungsvorteil den Anlieger durch die Erschließung der Straße erhalten. Dieser Beitrag wird für jede Straße nur einmal erhoben.
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