Die Meldebehörde darf nach § 44 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskünfte erteilen über:
Familienname
Vornamen
Doktorgrad
derzeitige Anschriften
sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Zusätzlich dürfen gem. § 45 BMG bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (z. B. bei Vorliegen eines Schuldtitels) folgende Daten übermittelt werden (erweiterte Melderegisterauskunft)
Die Beantwortung einer Anfrage ist nur möglich, wenn die gesuchte Person eindeutig identifizierbar ist (über Name, Vorname, evtl. Geburtsdatum und bekannte Anschriften).
Bitte nutzen Sie das Antragsformular zur Prüfung der Voraussetzungen (siehe "Downloads").
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Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.
Bei Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpersonen gerne telefonisch oder per Mail zur Verfügung: