Bei einem Zuzug nach Büren sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen persönlich anzumelden. Eine Anmeldung ist jedoch erst nach dem tatsächlichen Einzug möglich.
Auch bei Zuzug in eine Nebenwohnung besteht die genannte Meldepflicht von 2 Wochen.
Im Verhinderungsfall können Sie auch eine Vertretungsperson mit der Anmeldung beauftragen. Auch Ihre Vertretungsperson muss persönlich im Einwohneramt erscheinen.
Rechtsgrundlagen
§ 17 und 21 Bundesmeldegesetz (BMG)
Wenn Sie innerhalb Bürens umgezogen sind, müssen Sie sich binnen zwei Wochen nach dem Einzug ummelden. Das Einzugsdatum in der Wohnungsgeberbescheinigung darf nicht in der Zukunft liegen!
Auch bei einem Umzug der Nebenwohnung besteht die genannte Meldepflicht.
Über die Ummeldung der Nebenwohnung informieren wir selbstverständlich die Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes.
Im Verhinderungsfall können Sie auch eine Vertrauensperson mit der Ummeldung beauftragen. Auch Ihre Vertrauensperson muss persönlich im Einwohneramt mit einer entsprechenden Vollmacht erscheinen.
Rechtsgrundlagen
§ 17 und 21 Bundesmeldegesetz (BMG)
Abteilungen | Königstraße 16 33142 Büren |
Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.
Bei Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpersonen gerne telefonisch oder per Mail zur Verfügung: