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Ratsinformationssystem

Anmeldung

Die Steuerpflicht beginnt mit dem 01. des Monats in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 01. des Monats, in dem der Hund 3 Monate alt geworden ist. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

Der Haltungsbeginn und die Angaben zum Hund sind anhand einer Kopie vom Kaufvertrag, Heimtierausweis oder ähnlichem nachzuweisen. Der Nachweis ist dem ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldevordruck beizufügen.

Die Anmeldung Ihres Hundes kann persönlich im Bürgerbüro der Stadt Büren, im Sachgebiet II/02 Hundesteuer oder per Vordruck (Downloads) erfolgen.



Abmeldung

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Dies ist der Stadt – Abt. II Finanzen – unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, zu melden und nachzuweisen. Mit der Abmeldung ist die gültige Hundesteuermarke zurückzugeben. Wird der Hund abgegeben, sind Name und Adresse des neuen Hundehalters anzugeben. Wenn der Hund verstirbt, ist ein tierärztlicher Nachweis hierüber einzureichen.

Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 01. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

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Ihr Kontakt

Bei Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpersonen gerne telefonisch oder per Mail zur Verfügung:

 

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