Bei der Schülerbeförderung handelt es sich um eine Übernahme der notwendigen Fahrtkosten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Viele Kinder und Jugendliche erreichen die Schule mit verschiedensten Verkehrsmitteln. Um Ihnen die Beantragung der Schülerfahrkosten zu erleichtern, erhalten Sie hier einige Informationen, die Ihnen helfen sollen.
Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt in der Regel unabhängig vom Wohnsitz des Schülers / der Schülerin die notwendig entstehenden Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule. Der Stadt Büren als Schulträgerin obliegt allerdings keine Pflicht zur Beförderung.
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrtkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler / die Schülerin der Primarstufe (Klassen 1 - 4) mehr als 2 km, der Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10) mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II (Jgst. 11 - 13) mehr als 5 km beträgt.
Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers / der Schülerin und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Als Wohnung ist der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt des Schülers / der Schülerin an Unterrichtstagen anzusehen. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstücks.
Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, der gewählten Schulart und des gewählten Schultyps, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen begründen keinen eigenen Schultyp und somit keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung.
Schulgesetz
Schülerfahrkostenverordnung
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung