Die Hundesteuer wird auf Grundlage der Hundesteuersatzung der Stadt Büren erhoben. Neben dem Einnahmezweck werden mit ihr vor allem ordnungspolitische Ziele verfolgt, um die Zahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen.
Der für die Steuererhebung maßgebliche Abgabenbescheid wird Ihnen nach der An- bzw. Abmeldung Ihres Hundes vom Sachgebiet II/02 Hundesteuer zugesandt. Bei einer Anmeldung erhalten Sie in dem Zuge auch die Hundesteuermarke.
Sollten Sie eine Hundesteuermarke verloren haben, wenden Sie sich bitte bei Verlust an die Fachabteilung.
Wenden Sie sich in folgenden Fällen bitte vor der Anschaffung eines Hundes an das Ordnungsamt der Stadt Büren:
Ihr Hund ist größer als 40 cm (Widerristhöhe) und/oder schwerer als 20 kg (§11 LHundG NRW)
Es handelt sich um einen Hund bestimmter Rasse gem. §10 LHundG NRW
Es handelt sich um einen gefährlichen Hund handelt gem. §3 LHundG NRW
Die Anschaffung eines „gefährlichen Hundes“ bedarf vorab der Erlaubnis des Ordnungsamtes der Stadt Büren. Sind Sie bereits im Besitz einer derartigen Erlaubnis durch eine andere Kommune, so ist diese vorab dem Ordnungsamt vorzulegen.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 01. des Monats in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 01. des Monats, in dem der Hund 3 Monate alt geworden ist. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
Der Haltungsbeginn und die Angaben zum Hund sind anhand einer Kopie vom Kaufvertrag, Heimtierausweis oder ähnlichem nachzuweisen. Der Nachweis ist dem ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldevordruck beizufügen.
Die Anmeldung Ihres Hundes kann persönlich im Bürgerbüro der Stadt Büren, im Sachgebiet II/02 Hundesteuer oder per Vordruck (Downloads) erfolgen.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Dies ist der Stadt – Abt. II Finanzen – unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, zu melden und nachzuweisen. Mit der Abmeldung ist die gültige Hundesteuermarke zurückzugeben. Wird der Hund abgegeben, sind Name und Adresse des neuen Hundehalters anzugeben. Wenn der Hund verstirbt, ist ein tierärztlicher Nachweis hierüber einzureichen.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 01. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.