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Ratsinformationssystem

Abmeldung / Wegzug ins Ausland / Ohne festen Wohnsitz / Abmeldung Nebenwohnung

Details

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung in Deutschland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden.

Nutzen Sie gerne die Möglichkeit der elektronischen Wohnsitzanmeldung. Wer den Online-Dienst nutzt, spart sich den Gang zur Behörde und damit Zeit und Aufwand. Für die Nutzung des Online-Dienstes benötigen Sie die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder Ihrer eID-Karte, ein behördliches Nutzerkonto, z. B. eine BundID und die kostenlose AusweisApp auf dem Smartphone oder Computer. Sogar die Aktualisierung der Adressdaten auf dem Personalausweis, dem Reisepass oder der eID-Karte erfolgt eigenständig. Unter weiterführende Links finden Sie einen kurzen Erklärfilm zu den einzelnen Schritten.

Natürlich stehen Ihnen auch weiterhin die Kolleginnen und Kollegen vor Ort zur Verfügung.

Kosten

Die Abmeldung ist gebührenfrei.

Voraussetzungen

Eine Abmeldepflicht besteht bei Personen,

  • die ins Ausland verziehen oder

  • ihre Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen.

Der Auszug braucht vom Wohnungsgeber nicht bestätigt zu werden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Für die Abmeldung einer Nebenwohnung ist die Gemeinde des Hauptwohnsitzes zuständig.

Im Verhinderungsfall können Sie auch eine Vertrauensperson mit der Abmeldung beauftragen. Auch Ihre Vertrauensperson muss persönlich im Einwohneramt mit einer entsprechenden Vollmacht erscheinen.

Unterlagen

Unterlagen bei persönlicher Vorsprache:

  • Gültiges Ausweisdokument zur Identifizierung; (Personalausweis oder Reisepass, ID-Card, Aufenthaltstitel)

  • bei Kindern unter 16 Jahren: Ausweisdokument (falls vorhanden)

Zusätzliche Unterlagen bei Abmeldung durch eine Vertrauensperson:

  • Vollmacht

  • unterschriebenes Abmeldeformular der abzumeldenden Person

  • Ausweisdokument der bevollmächtigten Person und Ihre eigenen Ausweisdokumente für die Adressänderung

Rechtsgrundlagen

§ 17 und 21 Bundesmeldegesetz (BMG)

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