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Ratsinformationssystem

Reisepass

Details

Der Reisepass kann nur persönlich bei der Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung beantragt werden.

Ab dem 18. Lebensjahr kann ein Reisepass beantragt werden. Die Ausstellung eines Reisepasses ist auch grundsätzlich ab Geburt möglich. Bei der Antragsstellung von einer Person unter 18 Jahren muss zumindest ein gesetzlicher Vertreter (Vater oder Mutter / ggf. Vormund) persönlich und in Begleitung des Kindes im Einwohnermeldeamt anwesend sein und die unterschriebene „Einverständniserklärung Minderjähriger“ vorlegen (siehe Dokumente). Besteht das alleinige Sorgerecht, benötigen wir einen Beschluss des zuständigen Amtsgerichts oder einen Negativattest vom Jugendamt. Bei einer Vormundschaft benötigen wir die Bestallungsurkunde des zuständigen Amtsgerichts.

Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt 10 Jahre, bei Personen unter 24 Jahren 6 Jahre. Für die Einreise in bestimmte Länder gibt es eine Mindestgültigkeit des Passes. Weitere Informationen können Sie der Internetseite des Auswärtigen Amtes entnehmen.

Auf Wunsch können Sie auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. 

In Eilfällen ist ein sogenannter "Expresspass" in verkürzter Zeit lieferbar.

Ein vorläufiger Reisepass (Gültigkeit: 1 Jahr) wird nur dann ausgestellt, wenn dieser kurzfristig benötigt wird und der Expresspass nicht rechtzeitig durch die Bundesdruckerei in Berlin produziert werden kann.

Hinweise

Reisepass abholen: Die Herstellung des Passes bei der Bundesdruckerei in Berlin dauert ca. 3 bis 4 Wochen. Eine gesonderte Benachrichtigung zur Abholung erfolgt nicht. Sie können jedoch für eine Benachrichtigung Ihre E-Mail-Adresse hinterlegen.

Zudem können Sie unter der Rufnummer 02951/970-0 den Stand der Angelegenheit erfragen.

Reisepass ändern: Die Änderung des Wohnortes ist gebührenfrei. Bei Namensänderungen ist die Neubeantragung eines Reisepasses notwendig.

Reisepass verloren/Reisepass wiedergefunden: Verlust, Diebstahl und Wiederauffindung von Ausweisdokumenten müssen uns wegen möglichen Missbrauchs so schnell wie möglich persönlich im Einwohnermeldeamt angezeigt werden. Bei Minderjährigen muss dies durch den/die Sorgeberechtigten erfolgen.

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