Lernmittelfreiheit an den städtischen Schulen
Grundsätzlich werden jeder Schülerin und jedem Schüler vom Schulträger entsprechend eines festgelegten Durchschnittsbetrages - abzüglich eines Eigenanteils - Lernmittel zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen (§ 96 SchulG NRW).
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, diese leihweise zur Verfügung gestellten Lernmittel in einem ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Beträge, die den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel entsprechen, sind durch die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 SchulG NRW festgelegt.
Welche Lernmittel von den Erziehungsberechtigten in den einzelnen Klassen und Jahrgangsstufen auf eigene Kosten zu beschaffen sind, entscheidet die Schulkonferenz der jeweiligen Schule. Der Eigenanteil darf in der Regel ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht übersteigen.