Das Landeshundegesetz (LHundG) für das Land Nordrhein-Westfalen ist zum 01.01.2003 in Kraft getreten.
Zweck des LHundG ist es, die durch Hunde und durch den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehende Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
Es wird zwischen drei Hundearten unterschieden:
große Hunde
gefährliche Hunde
Hunde bestimmter Rassen
Die Haltung eines gefährlichen Hundes sowie die Haltung eines Hundes bestimmter Rassen ist erlaubnispflichtig. Das heißt, der Hundehalter hat neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes im Bürgerbüro der Stadt Büren auch im Bereich Ordnungswesen der Stadt Büren einen erforderlichen Erlaubnisantrag einzureichen. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie dort.