Wildschäden sind Schäden in der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft, die durch Wild im Sinne des Bundesjagdgesetzes verursacht wurden. Das können beispielsweise sein:
Verbissschäden,
Fegeschäden,
Schälschäden,
umgebrochene Grünflächen oder
Ernteausfälle
Nur Wildschäden, die durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht wurden, sind ersatzfähig und ersatzpflichtig. Die Ersatzpflicht liegt normalerweise beim Eigentümer des Jagdrechts, also der Jagdgenossenschaft oder dem Eigenjagdbesitzer. Sie kann vertraglich ganz oder teilweise auf den Jagdausübungsberechtigten übertragen werden.
Als Kosten des Vorverfahrens fallen Vergütungen und Reisekosten des Wildschadenschätzers sowie die Auslagen der Gemeinde an. Die Kosten werden durch die Beteiligten geteilt (je zur Hälfte). Die Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst (§ 40 LJG NRW).
Beim Auftreten von Wildschäden muss innerhalb 1 Woche nach Kenntnisnahme eine Wildschadensanzeige bei der Ordnungsbehörde vorgenommen werden, wenn zwischen dem Eigentümer (Geschädigten) und dem Ersatzpflichtigen keine Vereinbarung (gütliche Einigung) über die Wildschadensregulierung getroffen werden konnte.