Die Ordnungsbehörde ist im Falle einer drohenden Obdachlosigkeit gehalten, die zur Beseitigung notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu treffen.
Eine vorübergehende Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung scheidet im Normalfall aus.
Um zu verhindern, in eine sog. Notwohnung eingewiesen zu werden, ist es daher von Vorteil, wenn der/die zu räumende(n) Person(en) sich selber um eine andere Wohnung bemühen.
Sollte dennoch Hilfe erforderlich sein, wenden Sie sich bitte an die Ordnungsbehörde, diese wird unterstützen, soweit möglich.
Im Falle einer Räumungsklage erhält das Sachgebiet Ordnungswesen automatisch eine Mitteilung des zuständigen Amtsgerichts (Gerichtsvollzieher) und ist somit bereits durch das Gericht über die Situation informiert.