Eine Reisegewerbekarte benötigen Sie, wenn Sie
gewerbsmäßig,
ohne vorhergehende Bestellung und
außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
Waren anbieten oder ankaufen oder Kundschaft aufsuchen, um deren Bestellungen entgegen zu nehmen, oder
Leistungen anbieten oder Kundschaft aufsuchen, um Bestellungen auf Leistungen entgegen zu nehmen, oder
unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin oder Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.
Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen angeboten oder Bestellungen angenommen werden. Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe und der Gewerbetreibende benötigt für den Vertrieb außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes in der Regel eine Reisegewerbekarte.
Wanderlager
Wird die Verkaufsveranstaltung über einen längeren Zeitraum (z.B. über sechs Wochen) im selben Raum betrieben, kann dies als stehendes Gewerbe angesehen werden. Dann wird eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Den Verkauf in Form eines Wanderlagers müssen Sie zwei Wochen vor Beginn der Verkaufsveranstaltung anmelden.
Voraussetzung für die Ausstellung einer Reisegewerbekarte ist die gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Diese wird anhand vorzulegender Unterlagen überprüft. Weiterhin werden von hier aus Stellungnahmen, z. B. bei der Polizei, einholt.
Zur Beantragung einer Reisegewerbekarte benötigen Sie:
Antragsvordruck (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
Kopie des Personalausweises
Führungszeugnis
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Bescheinigung in Steuersachen (Finanzamt)
ggfs. Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 IfSG (Gesundheitsamt)
Nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ca. 1-2 Wochen.
Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
Wanderlager
Die öffentliche Ankündigung kann beispielsweise durch Plakate, Inserate in Zeitungen und Zeitschriften, Postwurfsendungen, Ausrufen auf der Straße, Werbung in Radio und Fernsehen erfolgen. Auch das Verteilen von "persönlichen Einladungen" (z.B. an die Bewohner eines Häuserblocks) gilt als öffentliche Bekanntmachung, wenn die Verkaufsveranstaltung grundsätzlich allen Personen offen steht.