Grundsätzlich werden jeder Schülerin und jedem Schüler vom Schulträger entsprechend eines festgelegten Durchschnittsbetrages - abzüglich eines Eigenanteils - Lernmittel zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen (§ 96 SchulG NRW).
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, diese leihweise zur Verfügung gestellten Lernmittel in einem ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Beträge, die den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel entsprechen, sind durch die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 SchulG NRW festgelegt.
Welche Lernmittel von den Erziehungsberechtigten in den einzelnen Klassen und Jahrgangsstufen auf eigene Kosten zu beschaffen sind, entscheidet die Schulkonferenz der jeweiligen Schule. Der Eigenanteil darf in der Regel ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht übersteigen.
Befreiung von der Zahlung des Eigenanteils
Empfänger/innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII sind gemäß SchulG NRW von der Zahlung des Eigenanteils befreit.
Der Rat der Stadt Büren hat beschlossen, zusätzlich auch Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) von der Zahlung des Eigenanteils zu befreien.
Gebrauchs- oder Übungsmaterialien sind keine Lernmittel. Nicht unter den Lernmittelbegriff fallen die Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- oder Übungsmaterial verwendet werden. Sie müssen gegebenenfalls als Teil der allgemeinen persönlichen Ausstattung von den Eltern/Erziehungsberechtigten bereitgestellt werden. Hierzu zählen Schreib- und Zeichenpapier, Stifte und Rechengeräte aller Art, einschließlich technische Hilfsmittel und sonstige Arbeitsmittel.
Die Erstattung von Schulbuchkosten kann gegen Vorlage der entsprechenden Leistungsbescheide, des Schulbuchzettels und der Quittungsbelege im Fachbereich I/07 beantragt werden.