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Ratsinformationssystem

Wohngeld

Unterstützung bei den Wohnkosten für Menschen mit geringem Einkommen

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Wohngeld

Aufgrund des hohen Antragsaufkommens im Rahmen der Wohngeldreform und dem damit verbundenen gesteigerten Bearbeitungsaufkommen bleibt die Wohngeldstelle mittwochs vorübergehend geschlossen. Bei der Wohngeldbearbeitung müssen Sie sich auf längere Wartezeiten einstellen.

Nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes können finanzielle Leistungen zu Unterkunftskosten in Form eines Mietzuschusses an Mieter oder in Form eines Lastenzuschusses an Haus- und Wohnungseigentümer gezahlt werden.

Faktoren zur Höhe des Wohngeldes

  • Dem Gesamteinkommen (Jahreseinkommen aller Haushaltmitglieder)
  • Der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Personen
  • Der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Aufwendungen für Ihren Wohnraum

Wohngeld wird immer zum Ersten des Antragsmonates gezahlt und ist zeitlich begrenzt.
Nach Ende eines Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen.

Endet der Bewilligungszeitraum zum Beispiel am 30.4. ist der neue Antrag spätestens am 31.5. bei der Wohngeldstelle abzugeben, damit eine nahtlose Weiterbewilligung ab dem 01.05. erfolgen kann.

Verlust des Anspruches auf Wohngeld

Empfänger/innen folgender Leistungen haben keinen Anspruch auf Wohngeld:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sowie Zuschuss für Auszubildenden nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören
  • Übergangsgeld und Verletzungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten bzw. Siebten Buch Sozialgesetzbuch

In diesen Fällen wird ein Antrag auf Wohngeld abgelehnt, da die Wohnkosten im Rahmen der oben genannten Leistungen mit abgedeckt sind.

Alleinstehende Wehrpflichtige haben für die Dauer des Grundwehrdienstes ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld, ebenso wie Zivildienstleistende. Es sei denn die Mietbeihilfe nach § 7a des Unterhaltssicherungsgesetzes ist abgelehnt worden.

Auch allein stehende Auszubildende haben in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld. Sie haben Anspruch auf Leistungen zur Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.

Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nur, wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt werden.

Benötigte Unterlagen für einen Antrag auf Wohngeld

  • Bei Arbeitnehmern: Verdienstbescheinigung bzw. einen Nachweis über Lohnersatzleistungen (Krankengeld, etc.)
  • Bei Rentnerinnen/Rentnern: Rentenbescheid
  • Bei Selbstständigen: Gewinn- und Verlustrechnung für das laufende Jahr
  • Bei Einkommensteuerpflichtigen: Letzter Einkommensteuerbescheid/Vorauszahlungsbescheid
  • Bei Arbeitslosen: Nachweis über bezogenes Arbeitslosengeld
  • Bei Empfängern von Unterhaltsleistungen: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger/in der Leistung
  • Schwerbehindertenausweis oder Nachweis, dass eine Pflegebedürftigkeit besteht.

Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Entrichtung laufender Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen ist durch Bescheinigungen des Arbeitgebers, durch Beitragsquittungen, Rentenbescheide, Beitragsbescheide der Krankenversicherung oder durch Versicherungsverträge nachzuweisen, damit ein pauschaler Abzug festgesetzt werden kann.

Lastenzuschuss

Sie können einen Antrag auf Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses stellen, wenn Sie Eigentümer/in eines Eigenheims oder Eigentumswohnung sind; gleichgestellt ist die erbbauberechtigte Person oder die Person, die ein eigentumsähnlichen Dauerwohnrecht innehat.

Benötigte Unterlagen für einen Antrag auf Wohngeld

  • Bei Arbeitnehmern: Verdienstbescheinigung bzw. einen Nachweis über Lohnersatzleistungen (Krankengeld, etc.)
  • Bei Rentnerinnen/Rentnern: Rentenbescheid
  • Bei Selbstständigen: Gewinn- und Verlustrechnung für das laufende Jahr
  • Bei Einkommensteuerpflichtigen: Letzter Einkommensteuerbescheid/Vorauszahlungsbescheid
  • Bei Arbeitslosen: Nachweis über bezogenes Arbeitslosengeld
  • Bei Empfängern von Unterhaltsleistungen: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger/in der Leistung
  • Schwerbehindertenausweis oder Nachweis, dass eine Pflegebedürftigkeit besteht.

Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Entrichtung laufender Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen ist durch Bescheinigungen des Arbeitgebers, durch Beitragsquittungen, Rentenbescheide, Beitragsbescheide der Krankenversicherung oder durch Versicherungsverträge nachzuweisen, damit ein pauschaler Abzug festgesetzt werden kann.

Zusätzliche Unterlagen für einen Lastenzuschuss

  • Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst
  • Nachweis über die Höhe der Grundsteuer und Verwaltungskosten an Dritte
  • Nachweis über Erträge aus Überlassungen von Räumen und Flächen an Dritte
  • Nachweis über Leistungen Dritter zur Aufbringung der Belastung
  • Notarieller Kaufvertrag; Wohnflächenberechnung.

Mietzuschuss

Einen Antrag auf Mietzuschuss können Sie stellen, wenn Sie Mieter/in bzw. Untermieter/in von Wohnraum sind. Auch Eigentümer von Mehrfamilienhäusern können diesen Antrag stellen, wenn Sie im eigenen Haus wohnen.
Bei Wohnraum, der sich in einem auch gewerblich genutzten Gebäude befindet (Geschäftshaus bzw. gemischt genutztes Gebäude), ist hingegen ein Antrag auf Lastenzuschuss zu stellen.

Benötigte Unterlagen für einen Antrag auf Wohngeld

  • Bei Arbeitnehmern: Verdienstbescheinigung bzw. einen Nachweis über Lohnersatzleistungen (Krankengeld, etc.)
  • Bei Rentnerinnen/Rentnern: Rentenbescheid
  • Bei Selbstständigen: Gewinn- und Verlustrechnung für das laufende Jahr
  • Bei Einkommensteuerpflichtigen: Letzter Einkommensteuerbescheid/Vorauszahlungsbescheid
  • Bei Arbeitslosen: Nachweis über bezogenes Arbeitslosengeld
  • Bei Empfängern von Unterhaltsleistungen: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger/in der Leistung
  • Schwerbehindertenausweis oder Nachweis, dass eine Pflegebedürftigkeit besteht.

Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Entrichtung laufender Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen ist durch Bescheinigungen des Arbeitgebers, durch Beitragsquittungen, Rentenbescheide, Beitragsbescheide der Krankenversicherung oder durch Versicherungsverträge nachzuweisen, damit ein pauschaler Abzug festgesetzt werden kann.

Zusätzliche Unterlagen für einen Mietzuschuss

  • Mietvertrag
  • Mietquittungen
  • Erklärung des Vermieters über eventuelle Mieterhöhungen
  • Nachweis über eine eventuelle Untervermietung.

Informationen zur Wohngeld-Reform 2023

Am 25.11.2022 hat der Bundesrat der Wohngeldreform 2023 und damit dem neuen Wohngeldgesetz zugestimmt. Zum 1. Januar 2023 wird das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft treten.

Mit der Einführung des „Wohngeld-Plus“, welches deutlich höhere Förderbeträge, höhere Einkommensfreibeträge, Heizkosten- und Klimakomponente enthält, sollen Haushalte ab 2023 deutlich höher entlastet werden.

Mit der Wohngeld-Reform 2023 geht ein neues Verfahren einher, weshalb die Software auf neue Parameter in den Wohngeldstellen umgestellt werden muss. Laut Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD Nordrhein-Westfalen) wird die Umprogrammierung des Wohngeldverfahrens bei IT.NRW noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis zum 1. April 2023 wird die Programmierung des Wohngeldprogramms zur Berechnung und Zahlbarmachung seitens IT.NRW voraussichtlich dauern, sodass die Anträge IT-gestützt bearbeitet werden können.

Laufende Wohngeldbewilligungen werden auch im Jahr 2023 weiter ausgezahlt, auf der Grundlage des § 42d Wohngeldgesetzes werden diese Fälle automatisch auf das neue Recht umgestellt, sobald die Programmierung des Wohngeldprogramms abgeschlossen ist. Es erfolgt dann eine Nachzahlung ab dem Monat Januar 2023.
Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete des Wohnraums oder der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.

Derzeit bestehen verschiedene Möglichkeiten der Antragstellung für eine Wohngeldleistung. Neben der analogen Form des Papier- bzw. PDF-Antrags können die Bürgerinnen und Bürger auch die Onlinevariante auswählen. Mit dem Wohngeldrechner (www.wohngeldrechner.nrw.de) können Sie schnell und einfach Ihren voraussichtlichen bzw. unverbindlichen Anspruch auf das Wohngeld berechnen und direkt über das Onlineverfahren den Antrag stellen.

Umsetzung des Heizkostenzuschusses II

Die Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes ist am 16. November 2022 in Kraft getreten. Der nunmehr 2. Heizkostenzuschuss wird den Wohngeldempfängerinnen und -empfängern gezahlt, die mindestens in einem der Monate September 2022 bis Dezember 2022 einen Wohngeldanspruch hatten. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro, für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.

In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Mitte Januar 2023 (Stand: 15.12.2022) ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch auf ihr Konto, auf das auch das Wohngeld gezahlt wird, überwiesen.

Rechtsgrundlagen: Wohngeldgesetz

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