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Ratsinformationssystem

Korruptionsbekämpfung

Veröffentlichungspflicht nach § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz

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Am 1. März 2005 ist das von der Landesregierung NRW am 16. Dezember 2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG NW) in Kraft getreten. Die Mitglieder in den Gremien der Gemeinde Büren sind danach verpflichtet, schriftlich Auskunft zu geben über

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  • die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
Der Rat der Gemeinde Büren hat in seiner Sitzung am 26. November 2020 im Rahmen der Ehrenordnung beschlossen, die nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz (§ 7 KorruptionsbG NW) geforderten Erklärungen aller Ratsmitglieder auf der gemeindlichen Homepage zu veröffentlichen.
Die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Aktualisierung bei Veränderungen liegt bei der/dem Meldepflichtigen.

Der vollständige Text des Korruptionsbekämpfungsgesetzes ist auf den Seiten des Innenministeriums des Landes NRW zu finden.  

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