Im Bürgerbüro können Sie sehr viele Dinge sofort erledigen! Dieser Service erspart Ihnen mehrfache und lange Wege zu anderen Stellen der Stadtverwaltung.
Von Meldeangelegenheiten über Beglaubigungen, von Fundsachen bis zum Führerscheinantrag, hier nimmt man sich Zeit für Ihre Fragen und Anliegen.
Das Bürgerbüro befindet sich als Servicezentrum im Erdgeschoss des Rathauses, direkt neben dem Haupteingang. Mit sehr umfangreichen Öffnungszeiten in der Woche, einschließlich Samstagvormittag, hoffen wir, Ihrem Bedarf entsprechende Zeiten für eine schnelle Erledigung Ihrer Anliegen in der Verwaltung anzubieten.
Wichtig: Die Ausweispflicht besteht für jeden deutschen Staatsangehörigen ab dem 16. Lebensjahr. Dieser kann man nur mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass nachkommen.
Der Personalausweis kann nur persönlich bei der Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung beantragt werden.
Aufgrund der Notwendigkeit der eigenhändigen Unterschrift ist Ihre persönliche Vorsprache notwendig. Die Aufnahme der Fingerabdrücke ist verpflichtend.
Ab dem 16. Lebensjahr kann man einen Personalausweis selbstständig beantragen.
Die Gültigkeit beträgt bei Personen unter 24 Jahren 6 Jahre, ansonsten 10 Jahre.
Bevor Sie die Online-Funktion des Personalausweises nutzen können, muss die vorläufige 5-stellige PIN durch eine 6-stellige PIN Ihrer Wahl ersetzt werden. Dies können Sie bei der Abholung des Ausweises oder am PC mithilfe eines geeigneten Lesegeräts erledigen.
Wenn Sie kurzfristig einen Personalausweis benötigen, gibt es die Möglichkeit einen vorläufigen Personalausweis auszustellen. Der vorläufige Personalausweis ist 3 Monate lang gültig. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Der vorläufige Ausweis wird Ihnen bei der Beantragung ausgestellt.
Rechtsgrundlagen: verschiedene im Personalausweisgesetz
Mehr Informationen zum Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion gibt es unter:
Bei der Antragsstellung von einer Person unter 16 Jahren muss zumindest ein gesetzlicher Vertreter (Vater oder Mutter / ggf. Vormund) persönlich und in Begleitung des Kindes im Einwohnermeldeamt anwesend sein und die unterschriebene „Einverständniserklärung Minderjähriger“ vorlegen (siehe „Downloads“).
Personalausweis
Vorläufiger Personalausweis
Zahlungsweise
Die Gebühr kann in bar oder per Kartenzahlung entrichtet werden.
Bearbeitungsdauer
Ca. 2-3 Wochen
Nach der Produktion wird Ihnen ein Brief von der Bundesdruckerei mit der vorläufigen 5-stelligen PIN, der PUK (Personal Unblocking Key) und dem Sperrkennwort übersandt.
Den Erhalt müssen Sie bei uns bei Abholung mit einer Unterschrift bestätigen. Hier können Sie auch erstmalig die persönliche 6-stellige PIN setzen.
Ungefähr 2 Tage nach Zustellung des Briefes können Sie den Personalausweis abholen. Dabei müssen Sie unbedingt Ihr altes Ausweisdokument vorlegen, das Sie auf Wunsch entwertet zurückerhalten.
Im Verhinderungsfall können Sie auch eine Vertrauensperson mit der Abholung beauftragen. Auch Ihre Vertrauensperson muss persönlich im Einwohneramt mit einer entsprechenden Vollmacht (siehe „Downloads“) und unter Vorlage Ihres bisherigen Personalausweises erscheinen. Die bevollmächtigte Person hat sich ebenfalls auszuweisen.
Personalausweis ändern: Die Änderung des Wohnortes ist gebührenfrei.
Personalausweis verloren/Personalausweis wiedergefunden: Verlust, Diebstahl und Wiederauffindung von Ausweisdokumenten müssen uns wegen möglichen Missbrauchs so schnell wie möglich persönlich im Einwohnermeldeamt angezeigt werden. Bei Minderjährigen muss dies durch den/die Sorgeberechtigten erfolgen.
Die Sperrung der Online-Ausweisfunktion erfolgt automatisch im Rahmen der Verlustmeldung im Einwohnermeldeamt oder telefonisch über die Sperrhotline der Bundesdruckerei in Berlin.
Die Entsperrung der Online-Ausweisfunktion erfolgt auf Antrag.
Der Reisepass kann nur persönlich bei der Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung beantragt werden.
Aufgrund der Notwendigkeit der eigenhändigen Unterschrift und der Abnahme von Fingerabdrücken ist Ihre persönliche Vorsprache notwendig (Ausnahme Fingerabdrücke: Kinder unter 6 Jahren oder dauerhafte medizinische Gründe).
Ab dem 18. Lebensjahr kann ein Reisepass beantragt werden. Die Ausstellung eines Reisepasses ist auch grundsätzlich ab Geburt möglich. Bei der Antragsstellung von einer Person unter 18 Jahren muss zumindest ein gesetzlicher Vertreter (Vater oder Mutter / ggf. Vormund) persönlich und in Begleitung des Kindes im Einwohnermeldeamt anwesend sein und die unterschriebene „Einverständniserklärung Minderjähriger“ vorlegen (siehe „Downloads“). Besteht das alleinige Sorgerecht, benötigen wir einen Beschluss des zuständigen Amtsgerichts oder ein Negativattest vom Jugendamt. Bei einer Vormundschaft benötigen wir die Bestallungsurkunde des zuständigen Amtsgerichts.
Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt 10 Jahre, bei Personen unter 24 Jahren 6 Jahre. Für die Einreise in bestimmte Länder gibt es eine Mindestgültigkeit des Passes. Weitere Informationen können Sie der Internetseite des Auswärtigen Amtes entnehmen.
Auf Wunsch können Sie auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen.
In Eilfällen ist ein sogenannter „Expresspass“ in verkürzter Zeit lieferbar.
Ein vorläufiger Reisepass (Gültigkeit: 1 Jahr) wird nur dann ausgestellt, wenn dieser kurzfristig benötigt wird und der Expresspass nicht rechtzeitig durch die Bundesdruckerei in Berlin produziert werden kann.
Rechtsgrundlagen: verschiedene im Passgesetz
Reisepass
Reisepass als Expresspass
(zusätzlich
32,00 EUR)
Reisepass
mit 48 Seiten
(zusätzlich
22,00 EUR)
Vorläufiger Reisepass
Zahlungsweise
Die Gebühr kann in bar oder per Kartenzahlung entrichtet werden.
Bearbeitungsdauer
ca. 4 – 6 Wochen (Der vorläufige Reisepass wird sofort produziert und ausgestellt.)
Reisepass abholen: Die Herstellung des Passes bei der Bundesdruckerei in Berlin dauert ca. 3 bis 4 Wochen. Eine gesonderte Benachrichtigung zur Abholung erfolgt nicht. Sie können jedoch für eine Benachrichtigung Ihre E-Mail-Adresse hinterlegen.
Zudem können Sie unter der Rufnummer 02951/970-0 den Stand der Angelegenheit erfragen.
Reisepass ändern: Die Änderung des Wohnortes ist gebührenfrei. Bei Namensänderungen ist die Neubeantragung eines Reisepasses notwendig.
Reisepass verloren/Reisepass wiedergefunden: Verlust, Diebstahl und Wiederauffindung von Ausweisdokumenten müssen uns wegen möglichen Missbrauchs so schnell wie möglich persönlich im Einwohnermeldeamt angezeigt werden. Bei Minderjährigen muss dies durch den/die Sorgeberechtigten erfolgen.
Einen Kinderreisepass kann man nur persönlich bei der Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung beantragen. Hierfür muss zumindest ein gesetzlicher Vertreter (Vater oder Mutter / ggf. Vormund) persönlich und in Begleitung des Kindes im Einwohnermeldeamt anwesend sein und die unterschriebene „Einverständniserklärung Minderjähriger“ vorlegen (siehe „Downloads“). Besteht das alleinige Sorgerecht, benötigen wir einen Beschluss des zuständigen Amtsgerichts oder ein Negativattest vom Jugendamt. Bei einer Vormundschaft benötigen wir die Bestallungsurkunde des zuständigen Amtsgerichts.
Der Kinderreisepass ist ab Antragstellung zwölf Monate gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.
Rechtsgrundlagen: §§ 1, 5 Passgesetz (PassG)
Bei der Änderung aufgrund eines Wohnortwechsels fallen keine Gebühren an.
Zahlungsweise
Die Gebühr kann in bar oder per Kartenzahlung entrichtet werden.
Bearbeitungsdauer
Der Kinderreisepass wird sofort produziert und ausgestellt.
Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Schwerbehindertenausweisen. Alte Schwerbehindertenausweise und neue Schwerbehindertenausweise im Scheckkartenformat.
Das Bürgerbüro bietet die Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen bei alten Ausweisen an, sofern noch Verlängerungsfelder frei sind.
Sind keine Verlängerungsfelder mehr frei und es muss ein neuer Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden, übersenden wir den Ausweis zwecks Neuausstellung an die Kreisverwaltung Paderborn.
Für die Verlängerung und die Neuausstellung ist die persönliche Vorsprache durch den Betroffenen oder eine bevollmächtigte Person erforderlich
Bei Verlängerung:
Bei Neuausstellung:
Die Verlängerung und die Neuausstellung sind gebührenfrei.
Ein Antrag für die erstmalige Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises bzw. ein Änderungsantrag liegt im Bürgerbüro zur Abholung bereit.
Mit der Herausgabe des Bürener Familienpasses möchte die Stadt Büren zur finanziellen
Entlastung der Familien beitragen und somit einen kommunalen Beitrag zur Familienpolitik
leisten.
Der Familienpass wird im Bürgerbüro ausgestellt bzw. verlängert. Für die Ausstellung bzw. Verlängerung des Familienpasses müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Berücksichtigt werden alle Kinder, für die Kindergeld bezogen wird oder die Grundwehr-
oder Ersatzdienst leisten. Die Familie muss ihren Hauptwohnsitz im Bereich der Stadt Büren haben.
Der Familienpass wird in Form von Einzelpässen für die Eltern und jedes berechtigte Kind für 3 Jahre ausgestellt und auf Antrag verlängert. Er gilt so lange, bis das älteste Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Bei Neuausstellung:
Bei Verlängerung:
Die Ausstellung und Verlängerung des Familienpasses ist gebührenfrei.
Wichtig
Der Familienpass ist bei Personen über 16 Jahren nur gültig in Verbindung mit dem Personalausweis, Reisepass oder Schüler- bzw. Studentenausweis.
Vergünstigungen
Die Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer persönlich im Einwohneramt geleisteten Unterschrift oder die Bestätigung, dass eine Kopie oder mehrere Kopien mit dem Original übereinstimmen. Dabei sind die Originaldokumente unbedingt mit vorzulegen. Kopien können von Ihnen mitgebracht oder auch von uns vor Ort erstellt werden. Beglaubigungen können im Einwohneramt wohnortunabhängig vorgenommen werden.
WICHTIG
Das Dokument muss von einer deutschen Behörde ausgestellt oder für eine Behörde bestimmt sein. Wir dürfen Dokumente nur amtlich beglaubigen. Zum Beispiel:
Wir sind nicht befugt öffentliche Beglaubigungen vorzunehmen. Dazu gehören insbesondere:
Nicht beglaubigen dürfen wir zudem:
Vorlage von Dokumenten im Ausland: Hierfür könnte eine Apostille erforderlich sein. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bezirksregierung Detmold.
Rechtsgrundlagen: § 33, 34 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
Je Beglaubigung eines Dokuments: 3,00 EUR
Je Beglaubigung einer Unterschrift: 2,00 EUR
Je Anfertigung einer Kopie: 0,30 EUR
Für Rentenzwecke sind Beglaubigungen gebührenfrei.
Zahlungsweise
Die Gebühr kann in bar oder per Kartenzahlung entrichtet werden.
Bei einem Zuzug nach Büren sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen persönlich anzumelden. Eine Anmeldung ist jedoch erst nach dem tatsächlichen Einzug möglich.
Auch bei Zuzug in eine Nebenwohnung besteht die genannte Meldepflicht von 2 Wochen.
Im Verhinderungsfall können Sie auch eine Vertretungsperson mit der Anmeldung beauftragen. Auch Ihre Vertretungsperson muss persönlich im Einwohneramt erscheinen.
Rechtsgrundlagen: § 17 und 21 Bundesmeldegesetz (BMG)
Hinweis für ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger:
Der elektronische Aufenthaltstitel dient dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren. Er ist nur gültig im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Reisepass oder Passersatz.
Der elektronische Aufenthaltstitel ist in der Regel kein Passersatz. Daher bitten wir um Verständnis dafür, dass neben dem elektronischen Aufenthaltstitel immer auch der gültige, anerkannte Reisepass oder Passersatz vorgelegt werden muss. Die Formulare finden Sie unter „Formulare“.
Kosten: Die Anmeldung ist gebührenfrei.
Wichtig: Beschriften Sie bitte Ihren Briefkasten und Ihre Klingel!
Wenn Sie innerhalb Bürens umgezogen sind, müssen Sie sich binnen zwei Wochen nach dem Einzug ummelden. Das Einzugsdatum in der Wohnungsgeberbescheinigung darf nicht in der Zukunft liegen!
Auch bei einem Umzug der Nebenwohnung besteht die genannte Meldepflicht.
Über die Ummeldung der Nebenwohnung informieren wir selbstverständlich die Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes.
Im Verhinderungsfall können Sie auch eine Vertrauensperson mit der Ummeldung beauftragen. Auch Ihre Vertrauensperson muss persönlich im Einwohneramt mit einer entsprechenden Vollmacht erscheinen.
Rechtsgrundlagen: § 17 und 21 Bundesmeldegesetz (BMG)
Unterlagen bei persönlicher Vorsprache:
Zusätzliche Unterlagen bei Ummeldung durch eine Vertrauensperson:
Die Formulare finden Sie rechts unter „Formulare“.
Kosten: Die Ummeldung ist gebührenfrei.
Wichtig: Beschriften Sie bitte Ihren Briefkasten und Ihre Klingel!
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung in Deutschland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden.
Eine Abmeldepflicht besteht somit bei Personen,
Der Auszug braucht vom Wohnungsgeber nicht bestätigt zu werden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Für die Abmeldung einer Nebenwohnung ist die Gemeinde des Hauptwohnsitzes zuständig.
Im Verhinderungsfall können Sie auch eine Vertrauensperson mit der Abmeldung beauftragen. Auch Ihre Vertrauensperson muss persönlich im Einwohneramt mit einer entsprechenden Vollmacht erscheinen.
Rechtsgrundlagen: § 17 und 21 Bundesmeldegesetz (BMG)
Unterlagen bei persönlicher Vorsprache:
Zusätzliche Unterlagen bei Abmeldung durch eine Vertrauensperson:
Die Formulare finden Sie rechts unter „Formulare“.
Kosten: Die Abmeldung ist gebührenfrei.
Wir stellen Ihnen auf Wunsch eine einfache oder eine erweiterte Meldebescheinigung über Ihre Person aus, wenn Sie mit Haupt- oder Nebenwohnung in Büren angemeldet sind oder waren.
Das Bundesmeldegesetz (BMG) unterscheidet im § 18 die einfache und die erweiterte Meldebescheinigung.
Die Gebühr für eine Meldebescheinigung beträgt 9,00 EUR.
Die Gebühr kann in bar oder per Kartenzahlung entrichtet werden.
Gebührenfrei sind Meldebescheinigungen für Rentenzwecke, Krankengelder, Kreisverwaltungen, Schulen und Hochschulen, die Finanz- und Arbeitsverwaltung sowie zur Vorlage bei der Stadt Büren.
Bitte beachten Sie, dass nachträgliche Gebührenerstattungen nicht möglich sind, wenn eine Leistung bereits erbracht wurde.
Die Meldebehörde darf nach § 44 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskünfte erteilen über:
Zusätzlich dürfen gem. § 45 BMG bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (z. B. bei Vorliegen eines Schuldtitels) folgende Daten übermittelt werden (erweiterte Melderegisterauskunft)
Die Beantwortung einer Anfrage ist nur möglich, wenn die gesuchte Person eindeutig identifizierbar ist (über Name, Vorname, evtl. Geburtsdatum und bekannte Anschriften).
Bitte nutzen Sie das Antragsformular zur Prüfung der Voraussetzungen (siehe "Downloads").
Rechtsgrundlagen: § 44, 45 Bundesmeldegesetz (BMG)
Bei persönlicher Beantragung:
Bei schriftlicher Beantragung
Auch bei persönlicher Beantragung wird hier nur der Antrag entgegengenommen. Die Beantwortung der Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen immer schriftlich per Brief.
Auskünfte aus dem Melderegister sind gebührenpflichtig. Die Gebühr für die einfache Melderegisterauskunft beträgt 11,00 EUR, für die erweiterte 15,00 EUR.
Die Gebühren sind auch dann zu bezahlen, wenn die Angaben aus der erteilten Auskunft bereits bekannt sind, die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder die Auskunft aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann.
Wegen Nichtbeachtung der Meldepflicht stimmen die Meldeverhältnisse mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen nicht immer überein. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Auskunft kann nicht übernommen werden.
Zahlungsweise
Die Gebühr kann wie folgt entrichtet werden:
Melderegisterauskunft aus dem Archiv:
Meldedaten von Personen, die vor mehr als 5 Jahren verstorben oder weggezogen sind, werden in einem besonders gesicherten Datenbestand (Archivbestand) geführt. Auf ausdrücklichen begründeten Antrag können Auskünfte aus diesem Datenbestand im eingeschränkten Umfang erteilt werden. 50 Jahre nach Tod oder Wegzug werden die Daten gelöscht.
Wenn Sie aus einer Gemeinde des Kreises Paderborn in die Stadt Büren zuziehen oder innerhalb von Büren umziehen, können wir die neue Anschrift bei der An- oder Ummeldung in Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I eintragen. Voraussetzung ist, dass für das Fahrzeug eine Zulassung besteht und Sie der Fahrzeughalter sind.
Zusätzlich zu den Unterlagen für die An- oder Ummeldung ist die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.
Die Gebühr beträgt 10,80 EUR.
Zahlungsweise
Die Gebühr kann in bar oder per Kartenzahlung entrichtet werden.
Bei Verlust oder Umschreibung des Führerscheins bietet das Bürgerbüro an, dass ein neuer Führerschein hier vor Ort beantragt werden kann, ohne dass Sie beim Straßenverkehrsamt des Kreises Paderborn vorstellig werden müssen.
Des Weiteren ist es bzgl. der für den Führerschein zu leistenden Unterschriften erforderlich, persönlich vorzusprechen.
Der Antrag für den EU-Führerschein wird mit dem alten Führerschein und dem Lichtbild an den Kreis Paderborn gesandt.
Laut Straßenverkehrsamt betragen die Gebühren 25,30 EUR (zzgl. 5,10 EUR für den Versand).
Bei Direktabholung beim Straßenverkehrsamt ist die Zahlung per EC-Karte oder Kreditkarte möglich. Bei Versand des Führerscheins erhalten Sie eine Rechnung.
Das Umtauschverfahren bietet zwei Möglichkeiten:
Bei der Antragstellung müssen Sie den genauen Verwendungszweck angeben.
Zu 1.
Einfaches Führungszeugnis: Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein einfaches Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt.
Erweitertes Führungszeugnis: Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen Personen für die Ausübung bzw. künftige Ausübung einer kinder- und jugendnahen Tätigkeit, z. B. in Schulen oder Sportvereinen. Hierfür ist eine schriftliche Bestätigung der anfordernden Stelle vorzulegen, dass Sie das erweiterte Führungszeugnis benötigen.
Sonderfall Europäisches Führungszeugnis: Personen, die neben oder anstatt der deutschen die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen, erhalten vom Bundesamt für Justiz zwingend ein sogenanntes Europäisches Führungszeugnis. Dieses enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates.
Zu 2.
Führungszeugnisse können für private Zwecke (z. B. zur Vorlage beim Arbeitgeber) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (z. B. zur Erteilung einer Fahrerlaubnis) ausgestellt werden.
Bei Führungszeugnissen für eine Behörde bitten wir Sie, die Adresse der Behörde, Verwendungszweck und Aktenzeichen mitzubringen.
Das Führungszeugnis muss persönlich beim Einwohneramt beantragt werden, sofern Sie Ihren Wohnsitz in Büren haben.
Sie können ein Führungszeugnis für sich selbst oder als gesetzlicher Vertreter für eine dritte Person beantragen (z. B. als Eltern für ein minderjähriges Kind oder als gerichtlich bestellter Betreuer). Bei geschäftsunfähigen Personen muss der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen.
Eine allgemeine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist nicht möglich.
Sie können das Führungszeugnis auch online beim Bundesamt für Justiz beantragen.
https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/
Rechtsgrundlagen: §§ 30 ff Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Bei persönlicher Antragsstellung:
Bei persönlicher Antragsstellung durch einen gesetzlichen Vertreter:
Die Gebühren betragen 13,00 EUR.
Gebührenbefreiung bzw. -ermäßigung
Wegen besonderen Verwendungszwecks, z. B. ehrenamtliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen Einrichtung (AWO, Caritas, DLRG, Freiwillige Feuerwehr, DRK, Bundesfreiwilligendienst etc.). Die Gründe sind bei Antragstellung nachzuweisen.
Zahlungsweise
Die Gebühr kann in bar oder per Kartenzahlung entrichtet werden.
Die Bearbeitungsdauer beim Bundesamt für Justiz von Anträgen auf Erteilung eines Führungszeugnisses hängt von der Gesamtzahl der zu bearbeitenden Anträge ab. Es dauert in der Regel 1 – 2 Wochen.
Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann eine längere Bearbeitungszeit erfordern, da die Mitteilung aus dem Register des Herkunftsmitgliedstaates angefordert werden muss. Für die Übermittlung gewähren die zugrundeliegenden europäischen Vorschriften dem Herkunftsmitgliedstaat eine Frist von zwanzig Arbeitstagen.
Fundsachen sind im Bürgerbüro anzuzeigen und ggf. dort abzugeben.
Sie können gerne persönlich oder telefonisch in Erfahrung bringen, ob verlorene Gegenstände im Fundbüro eingegangen sind.
Als Finder haben Sie das Recht, die abgegebene Fundsache nach Ablauf von 6 Monaten in Ihr Eigentum zu übernehmen, wenn der Verlierer nicht ausfindig gemacht werden konnte. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Erklärung direkt bei der Abgabe der Fundsache.
Rechtsgrundlagen: § 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erfahrungsgemäß dauert es einige Tage, bis Fundsachen im Fundbüro abgegeben werden. Daher empfehlen wir Ihnen bei negativen Anfragen, sich in unregelmäßigen Abständen erneut zu erkundigen.
Ergibt sich aus einer Fundsache ein Hinweis auf den Eigentümer, z.B. bei Ausweisdokumenten, ergeht an den Besitzer eine schriftliche Nachricht, dass sich das Dokument im Fundbüro befindet.
Bei verlorenen Gegenständen in öffentlichen Verkehrsmitteln empfiehlt sich eine Nachfrage beim jeweiligen Verkehrsbetrieb.
Zur Ausübung des Fischfangs benötigen Sie einen Fischereischein. Ein Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet und eine Fischereiprüfung erfolgreich abgelegt haben. Diese kann beim Kreis Paderborn, Untere Fischereibehörde, Aldegreverstr. 10-14, 33102 Paderborn, Tel. 05251/308-0, abgelegt werden.
Der Fischereischein wird für ein Jahr oder für fünf Jahre erteilt. Er wird kalenderjährlich erteilt; das bedeutet das Jahr, in dem der Antrag gestellt wird, zählt als volles Jahr.
Nach der Erstausstellung können Fischereischeine auf der Rückseite mehrmals verlängert werden.
Jugendliche, die mindestens 10 Jahre alt sind aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, können sich einen Jugendfischereischein ausstellen lassen. Dieser wird für ein Kalenderjahr ausgestellt und kann jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Mit dem Jugendfischereischein darf nur in Begleitung eines Inhabers eines gültigen Fischereischeins geangelt werden. Nähere Informationen erteilt Ihnen gerne die Untere Fischereibehörde.
Zudem können Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, Jahres- und Fünfjahresfischereischeine auch als Sonderfischereischeine erhalten mit der Berechtigung, in Begleitung eines Fischereischeininhabers den Fischfang auszuüben.
Der Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung eines Fischereischeines ist persönlich zu stellen.
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
Zahlungsweise
Die Gebühr kann in bar oder per Kartenzahlung entrichtet werden.
Bearbeitungsdauer
Der Fischereischein wird sofort ausgestellt.
Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Ausbildung beginnen, benötigen für die ärztliche Arbeitsschutzuntersuchung einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser kann bei der Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung beantragt werden.
Untersuchungsberechtigungsscheine dürfen nur dem Jugendlichen selbst oder den Personensorgeberechtigten (Eltern, Elternteil, Vormund) ausgehändigt werden. Zudem wird ein Erhebungsbogen ausgehändigt, der vom Jugendlichen bzw. den Eltern oder Elternteil zu Hause auszufüllen und zu unterschreiben ist. Beide Dokumente sind zur ärztlichen Untersuchung mitzubringen.
Die Arztwahl ist frei.
Bei persönlicher Antragsstellung:
Bei schriftlicher Antragsstellung:
Die Ausstellung ist gebührenfrei.
Die Ausstellung eines weiteren Untersuchungsberechtigungsscheines für eine Nachuntersuchung ist spätestens bis zum Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres möglich; allerdings dürfen Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann jedoch ein Ersatzschein ausgehändigt werden.
Mehrfachausgaben von Untersuchungsscheinen sind jedoch möglich, wenn:
Vorbemerkung
Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:
Stadt Büren
Bürgerbüro
Königstraße 16
33142 Büren
Tel. 02951/970-0
2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:
Datenschutzbeauftrage/r der Stadt Büren
Königstraße 16
33142 Büren
Tel.: 02951/970-0
E-Mail: dtnschtzbrnd
3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Lan-desrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.
4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und Suchdiensten aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann. Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.
c) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.
d) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.
e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
f) Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.
g) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Euro-päischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.
5. Dauer der Speicherung
Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatori-sche Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.
6. Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft. Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Ar-tikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschrän-kung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO). Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.
7. Widerrufsrecht bei Einwilligungen
Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (§ 44 Absatz 3 Satz 1 BMG i. V. m. Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.
8. Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen,
Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf
Hausanschrift: Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf
Tel.: 0211 38424-0,
Fax-Nr.: 0211 38424-10,
E-Mail: pststllldnrwd