Das neue Landeshundegesetz (LHundG) für das Land Nordrhein-Westfalen ist zum 01.01.2003 in Kraft getreten.
Zweck des LHundG ist es, die durch Hunde und durch den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehende Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
Es wird zwischen drei Hundearten unterschieden:
Rechtsgrundlage: Landeshundegesetz NRW
Sobald ein Hund ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht, zählt er zu den „großen Hunden“.
Die Haltung eines derartigen Hundes, ist im Gegensatz zu den weiter oben aufgeführten Hunden nicht erlaubnispflichtig.
Dennoch muss die Haltung eines großen Hundes, neben der steuerlichen Anmeldung im Bürgerbüro, auch im Bereich Ordnungswesen bei der Stadt Büren angezeigt werden. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie dort.
Der Halter eines großen Hundes muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip und den Abschluss einer Hunde-Haftfplichtversicherung bei der Anmeldung nachweisen.
Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für NRW (AVerwGebO NRW) ist bei der Anmeldung eines großen Hundes im Bürgerbüro eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € zu entrichten.
Als gefährlich gelten Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Stafforshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.
Darüber hinaus gelten auch Hunde anderer Rassen als gefährlich, wenn ein Tierarzt deren Gefährlichkeit nach einer Begutachtung feststellt.
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig. Das heißt, der Hundehalter hat neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes im Bürgerbüro der Stadt Büren, auch im Bereich Ordnungswesen der Stadt Büren einen erforderlichen Erlaubnisantrag einzureichen. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie dort.
Die Erlaubnis einen gefährlichen Hund zu halten, wird nur Personen erteilt, die:
Für die Haltung des Hundes muss im Übrigen ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden bzw. ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.
Für die Haltung der nachfolgend aufgezählten Rassen gelten die oben genannten Voraussetzungen für gefährliche Hunde ebenso, um die Erlaubnis zur Haltung zu bekommen.
Es bedarf lediglich nicht des Nachweises eines besonderen privaten Interesses bzw. des Bestehens eines öffentlichen Interesses.
Hierunter fallen folgende Rassen:
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino, Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.