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Ratsinformationssystem

Schiedspersonen

Schlichtung von Rechtsstreiten zwischen Bürgern

In Büren wurden neue Schiedspersonen gewählt und die bisherigen verabschiedet: Friedhelm Müller (neue Schiedsperson der Stadt Büren), Bürgermeister Burkhard Schwuchow, Jan-Michael Martsch (bisherige Schiedsperson), Manuel Krenz (Leiter Abtl. Bürgerdienste), und Hartmut Mester (neue Schiedsperson). Nicht mit auf dem Bild: Günther Birkenstock.
In Büren wurden neue Schiedspersonen gewählt und die bisherigen verabschiedet: Friedhelm Müller (neue Schiedsperson der Stadt Büren), Bürgermeister Burkhard Schwuchow, Jan-Michael Martsch (bisherige Schiedsperson), Manuel Krenz (Leiter Abtl. Bürgerdienste), und Hartmut Mester (neue Schiedsperson). Nicht mit auf dem Bild: Günther Birkenstock.

Aufgabenbereiche

Die Aufgabe einer Schiedsperson besteht in der Schlichtung von Rechtsstreiten zwischen Bürgern. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass vor einer Zivilklage in folgenden Fällen eine Schlichtung versucht werden muss:

  • Ansprüche aus dem Nachbarschaftsrecht (Überhang von Ästen oder Zweigen, Überfall von Früchten, Grenzbäume, Grenzbebauung)
  • Ansprüche durch Verletzung der Ehre (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung)
  • Bestimmte Ansprüche aus Nichtbeachtung des Gleichbehandlungsgesetzes

In allen anderen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kann vor Klageerhebung eine Schlichtung angestrebt werden, sofern ein vermögensrechtlicher Anspruch besteht (z. B. Verstöße im Vertragsrecht, Schadensersatzansprüche) - ausgenommen sind Familien- und Arbeitsrechtssachen.

In folgenden Strafsachen ist vor einer Privatklage zur Strafverfolgung (so genannte Antragsdelikte) eine Schlichtung zwingend vorgeschrieben:

  • Hausfriedensbruch
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Körperverletzung
  • Beleidigung
  • Sachbeschädigung
  • Bedrohung

Der Strafantrag sollte innerhalb einer Frist von 3 Monaten gestellt werden, gleichzeitig kann eine Schlichtung versucht werden; der Antrag kann wieder zurückgenommen werden, wenn im Rahmen einer Schlichtung eine Einigung mit dem Täter erzielt wurde.

Das Schlichtungsverfahren wird auf schriftlichen oder mündlichen Antrag einer Partei eingeleitet. Das Verfahren ist unbürokratisch und kostensparend, da die Schiedsperson ehrenamtlich tätig ist. Das persönliche Erscheinen ist unabdingbare Voraussetzung für eine Schlichtungsverhandlung.

Schiedspersonen in Büren

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