Die Aufgabe einer Schiedsperson besteht in der Schlichtung von Rechtsstreiten zwischen Bürgern. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass vor einer Zivilklage in folgenden Fällen eine Schlichtung versucht werden muss:
In allen anderen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kann vor Klageerhebung eine Schlichtung angestrebt werden, sofern ein vermögensrechtlicher Anspruch besteht (z. B. Verstöße im Vertragsrecht, Schadensersatzansprüche) - ausgenommen sind Familien- und Arbeitsrechtssachen.
In folgenden Strafsachen ist vor einer Privatklage zur Strafverfolgung (so genannte Antragsdelikte) eine Schlichtung zwingend vorgeschrieben:
Der Strafantrag sollte innerhalb einer Frist von 3 Monaten gestellt werden, gleichzeitig kann eine Schlichtung versucht werden; der Antrag kann wieder zurückgenommen werden, wenn im Rahmen einer Schlichtung eine Einigung mit dem Täter erzielt wurde.
Das Schlichtungsverfahren wird auf schriftlichen oder mündlichen Antrag einer Partei eingeleitet. Das Verfahren ist unbürokratisch und kostensparend, da die Schiedsperson ehrenamtlich tätig ist. Das persönliche Erscheinen ist unabdingbare Voraussetzung für eine Schlichtungsverhandlung.
Friedhelm Müller
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Hartmut Mester
Volbrexener Straße 30
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