Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Das Asylbewerberleistungsrecht ist - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungssystem für den Personenkreis. In den ersten 18 Monaten des Aufenthalts in Deutschland sind die Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundleistungen nach § 3 AsylbLG) noch etwas geringer, als die Regelsätze der Sozialhilfe.
Gewisse Einschränkungen bestehen auch hinsichtlich medizinischer Leistungen, da diese in der Regel nur bei akuten Erkrankungen, zur Beseitigung von Schmerzzuständen, für notwendige Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen finanziert werden.
Nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von 18 Monaten werden im Regelfalle die Leistungen nach dem AsylbLG weitgehend an das Leistungsniveau der Sozialhilfe nach dem SGB XII angepasst.
Dann gelten gemäß § 2 AsylbLG nicht nur die etwas höheren Regelsätze der Sozialhilfe analog, sondern auch die sozialhilferechtlichen Vorschriften zum Einkommen und Vermögen sowie die uneingeschränkten Leistungsansprüche bei Krankheit.
Leistungen aus dem so genannten Bildungs- und Teilhabepaket für berechtigte Kinder und Jugendliche können ohne Einschränkung von Beginn an gewährt werden.
Unsere Dienstleistung beschränkt sich nicht auf die bloße Leistungsgewährung. Wir informieren Sie gern ausführlich über alle Rechte und Pflichten nach dem AsylbLG.
Selbstverständlich helfen wir beim Ausfüllen der erforderlichen Anträge und Formulare (z.B. freiwillige Rückkehr in das Heimatland). Als ausländischer Flüchtling bekommen Sie im Rahmen unserer Möglichkeiten von uns alle Unterstützung und Beratung, die Sie benötigen.
Wir sind Ihnen auch gern behilflich beim Umgang mit anderen Behörden oder Institutionen. Auskünfte zu ausländerrechtlichen Angelegenheiten erhalten Sie beim Ausländeramt des Kreises Paderborn.