Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz)
Trotz dieser rechtlichen Gleichstellung sind Frauen auch heute noch in vielen gesellschaftlichen Bereichen benachteiligt.
Rund um den Muttertag am 9. Mai ruft das Müttergenesungswerk unter dem Motto #gemeinsamstark zu Spenden und Sammlungen für Mütter auf.
Elke Büdenbender, Schirmherrin des Müttergenesungswerks betont in ihrem Spendenaufruf: „Gerade jetzt ist jegliche Unterstützung von großer Bedeutung, um die Familien in unserem Land in diesen herausfordernden Zeiten und darüber hinaus zu stärken!“ Mehr Informationen hier.
Berufsorientierung 4.0 – unter diesem Motto stehen der Girls’ Day und der Boys’ Day 2021.
Die Aktionstage gegen Rollenklischees im Beruf finden bundesweit am 22. April statt. Teil dieser Events ist ein öffentliches Live-Programm mit spannenden Impulsen, Interviews und Diskussionsrunden. Mit dabei sind Vorbilder aus verschiedenen Berufsfeldern und Politik, Influencerinnen und Influencer. Hier finden Sie alle Infos.
Zum Internationalen Frauentag 2021 hat die Stadt Paderborn jede Menge interessante Online-Veranstaltungen geplant: Zum Programm
Das MGW informiert: Mütter-/Mutter-Kind-Kliniken im Müttergenesungswerk bleiben trotz Coorona geöffnet. Müttergenesungswerk
Der Arbeitskreis der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten des Kreises Paderborn und der FrauenRat NRW hatten zu einer Veranstaltung mit Vorträgen zum Thema weibliche Genitalverstümmelung in Afrika und Europa ins Paderborner Kreishaus eingeladen.
weibliche Genitalverstümmelung
§ 5
Gleichstellung von Frau und Mann
(1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe können die Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte bestellen.
(2) In kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie in kreisfreien Städten sind hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
(6) Das Nähere
zu den Absätzen 3 bis 5 regelt die Hauptsatzung.