Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)
contrast
fontsize
A A
Ratsinformationssystem

Sozialhilfe

Unterstützung in Notlagen

Finanzen

Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) einen Anspruch haben.

Die Ursachen derartiger Notlagen (z.B. Krankheit, Pflegebedürftigkeit, zu geringes Renteneinkommen etc.) können vielfältig sein. Im Prinzip kann es einen jeden treffen, vorübergehend oder auch längerfristig Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen.

Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Dabei verfolgt die Sozialhilfe das Ziel, den hilfebedürftigen Menschen alsbald wieder unabhängig von der staatlichen Unterstützung zu machen.

Es gilt hier das grundlegende Prinzip der „Hilfe zur Selbsthilfe“. Sozialhilfe wird als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht. Soweit ein Hilfesuchender sich weder aus eigener Kraft bzw. mit eigenen finanziellen Mitteln, noch mit Hilfe Dritter aus seiner Notlage befreien kann, ist ihm die für seine persönliche Situation geeignete Leistung der Sozialhilfe zu gewähren. Dabei ist (außer im Rahmen der Grundsicherung) kein Antrag erforderlich, denn die Sozialhilfe setzt  automatisch) ein, sobald der zuständigen Behörde die Notlage bekannt wird.

In der täglichen Praxis erfolgt allerdings zweckmäßigerweise eine Antragstellung beim örtlichen Sozialamt, da mit dem so genannten Sozialhilfe-Grundantrag all jene Informationen abgefragt werden können, welche die Behörde zur Entscheidung über die Sozialhilfebewilligung benötigt.

Weitergehende Hilfen

Neben den o.g. Sozialhilfeleistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes gibt es noch weitergehende Hilfen. Hierzu zählen z.B. die Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII), Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel SGB XII) und die Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XII).

Jede/r Ratsuchende oder Antragsteller/in - soweit in Büren wohnhaft oder im Begriff, nach Büren zu ziehen - wird vom Sachgebiet Soziales umfassend und kompetent beraten. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden - so auch die Stadt Büren - sind übrigens nur für bestimmte Aufgaben der Sozialhilfe zuständig.

Weitere Zuständigkeiten im Bereich der Sozialhilfe liegen beim Kreis Paderborn sowie beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

Selbstverständlich erhalten Sie auch in Angelegenheiten anderer Sozialhilfebehörden umfassende Hilfestellung durch Erstberatung, Herausgabe von Antragsformularen, Unterstützung beim Ausfüllen inkl. Weiterleitung von Anträgen, Weitervermittlung an die zuständige Stelle.

Notwendige Unterlagen

Für einen Sozialhilfe-Grundantrag werden regelmäßig verschiedenste Unterlagen benötigt, die der Antragsteller mitbringen sollte.Was im einzelnen vorzulegen ist, hängt natürlich von der Art der beantragten Leistung ab.

In der Regel sind folgende Nachweise erforderlich:

  • Vollständige Einkommensunterlagen
  • Belege über eventuelles Vermögen
  • Nachweise über laufende Ausgaben
  • Mietvertrag
  • ggf. ärztliche Bescheinigungen
  • Befunde (bei Erwerbsminderung).

Das Sachgebiet Soziales informiert jeden Antragsteller ausführlich, welche Unterlagen vorzulegen sind.

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt externe Komponenten, wie z.B. Schriftarten, Karten, Videos oder Analysewerkzeuge, welche alle dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Hier finden Sie unsere Datenschutzinformationen und unser Impressum.