Aufgrund der stetig steigenden Nachfrage nach pflegefreien Urnengräbern hat der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Stadtplanung beschlossen, auf dem Friedhof in Büren ein weiteres Feld für Urnenbeisetzungen für Baumbestattung auszuweisen.
Die Fläche inkl. Zuwegung wurde vom Bauhof der Stadt Büren angelegt und eine Rotbuche gepflanzt. Die Beisetzung der Urnen erfolgt auf der Fläche um den Baumherum. Die Nutzungszeit der Gräber beträgt 20 Jahre. Grabschmuck oder Ähnliches ist im Bereich der Baumbestattung nicht gestattet. Das Feld wird ausschließlich von der Stadt Büren angelegt und unterhalten. Ein von der Verwaltung beschafftes einheitliches Schildchen aus Metall mit den Daten der Verstorbenen wird am Gedenkstein im Bereich der Baumbestattung befestigt. Beisetzungen können dort ab sofort erfolgen.
Gemeinschaftsgrabfelder sind pflegefreie Grabstätten, die in der heutigen Zeit gern als Ruhstätte gewählt werden, da oftmals Angehörige nicht mehr in der Nähe wohnen oder eine Grabpflege im Alter schwerfällt.
Die Pflege der Gemeinschaftsgrabfelder auf den Bürener Friedhöfen erfolgt durch den städtischen Bauhof. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, weist die Friedhofsverwaltung nochmals auf die entsprechenden Absätze der Friedhofssatzung hin.
Diese lautet hierzu:
§ 33 Herrichtung und Unterhaltung
(7) Bei der Herrichtung und Unterhaltung innerhalb eines personifizierten Gemeinschaftsfeldes kann der Grabschmuck (z.B. Kränze, Schalen, Kerzen) nach der Bestattung maximal 3 Monate auf der Grabstelle verbleiben. Danach ist sie freizuräumen. Das Feld wird ausschließlich von der Stadt Büren als Rasenfläche angelegt und unterhalten. Kerzen dürfen weiterhin im eigens dafür vorgesehenen Bereich an den Stelen aufgestellt werden.
(8) Bei Beisetzungen im Rahmen der Baumbestattung / naturnahen Bestattung ist kein Grabschmuck oder Ähnliches erlaubt. Der Bereich wird ausschließlich von der Stadt Büren angelegt und unterhalten.
Im Sinne der dort Bestatteten und ihrer Angehörigen ist es erforderlich, die Vorgaben auf den Gemeinschaftsgrabfeldern einzuhalten und entsprechend umzusetzen.
Die Mitarbeiter der Stadt sind gehalten, unzulässigen Grabschmuck zu entfernen. Eine Aufbewahrung der entfernten Gegenstände erfolgt nicht.