Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend und auf Widerruf gestattet werden. Dem Betreiber können jederzeit Auflagen erteilt werden.
Eine Gestattung kann auch bei nichtgewerbsmäßiger Betätigung durch Vereine oder Gesellschaften erforderlich sein, sofern hierfür die Voraussetzungen des § 23 Abs. l GastG vorliegen.
Für die Gestattung muss ein besonderer Anlass vorliegen. Beispiele für besondere Anlässe: Volks- und Schützenfeste, Märkte, Jubiläen, Umzüge, Schulfeste, Abbrennen eines Brauchtumsfeuers.
Für die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken benötigen Sie keine Erlaubnis.
Wenn der Veranstalter bspw. einen professionellen Gastronomen bzw. Caterer beauftragt und dieser im Besitz einer Reisegewerbekarte mit entsprechenden Eintrag ist, dann braucht dieser keine Gestattung nach § 12 GastG. Hier muss lediglich eine Anzeige durch den Reisegewerbekarteninhaber bei der Stadt Büren, Sachgebiet Ordnungswesen, erfolgen.
Eine Gestattung ist auch dann nicht notwendig, wenn für die geplante Ausschankfläche bereits eine Gaststättenkonzession gem. § 2 GastG existiert – bspw. wenn die Veranstaltung in einer Gaststätte oder in einem Gebäude stattfindet, das bereits unter eine Erlaubnis fällt.
Antragsteller kann eine natürliche Person, eine juristische Person oder auch ein nicht rechtsfähiger Verein sein.
Um die Veranstaltung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sind die Anträge 14 Tage vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn schriftlich bei der Stadt Büren, Sachgebiet Ordnungswesen, einzureichen. Der Antrag kann persönlich sowie per E-Mail oder Post eingereicht werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 der Gaststättenverordnung NRW (GastV) beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften um 5:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr, sofern die örtliche Ordnungsbehörde von der Ermächtigung nach § 3 GastV NRW keinen Gebrauch macht.
§ 4 Abs. 2 GastV NRW besagt, dass bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden.
Ein entsprechender Antrag ist hier zu stellen (siehe: Antrag auf Sperrzeitverkürzung). Für Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen beginnt die Sperrzeit um 22:00 Uhr und endet um 7:00 Uhr.
Gemäß § 9 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen ist eine reine Außen- oder Freizeitgastronomie (ohne Musik etc.) bis 24:00 Uhr erlaubt. Bereits ab 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen generell (also auch tagsüber) nur in solch einer Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden (§ 10 Abs. 1 LImschG). Von den Vorschriften kann die Stadt/Gemeinde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Hierfür muss jedoch ein öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten gegeben sein.
Sofern beabsichtigt ist, die Veranstaltung auch nach 22:00 Uhr (Musikveranstaltungen) durchzuführen, ist auf dem Antrag auf Erteilung der Gestattung zusätzlich anzugeben, dass auch eine Ausnahme von den §§ 9 und 10 Abs. 1 LImschG beantragt wird. Im Antrag ist anzugeben, ob und welche Maßnahmen zum Schutz bzw. zur Einhaltung der Nachtruhe geplant sind.
Die Gestattung wird letztlich durch einen schriftlichen Bescheid erteilt. Hier werden die individuellen Maßnahmen bzw. die zu beachtenden Vorschriften dargestellt.
Sollten
Sie zum Zeitpunkt der Veranstaltung keine Gestattung vorliegen haben, dürfen
Sie keinen Alkohol ausschenken.
Findet dennoch ein Alkoholausschank statt, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, welche in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einer Geldbuße belegt werden kann.
Bei bestimmten Veranstaltungen ist der Einsatz eines Ordnungsdienstes notwendig. Aufgabe eines solchen Ordnungsdienstes sind insbesondere die Überprüfung der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes sowie das Freihalten der Rettungswege und Zufahrten. Dieser Ordnungsdienst kann sowohl durch eigene Mitarbeiter durchgeführt, als auch von einer Fremdfirma vorgenommen werden. Entsprechend sind entweder Name und Anschrift der beauftragten Firma oder aber die eigenen Sicherheitskräfte mit allen Personalien zu benennen. Zwingend notwendig ist auch die Anzahl der Sicherheitskräfte im Antrag zu benennen.
Bei allen Veranstaltungen müssen ausreichend sanitäre Anlagen (Toiletten und Wasserzapfstellen) für die Besucher vorhanden sein.
Mehr Informationen zu den einzelnen Punkten und die entsprechenden Anträge finden Sie rechts im Downloadbereich.